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8 SLa 207/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-01-16, 8 SLa 207/24
8 SLa 207/24Arbeitsgericht16.01.2025
Leitsatz: 1. Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB entsprechen muss. 2. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in einer Gesamtzusage nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB, da sie von den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes abweicht. (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16. Januar 2025 – 8 SLa 180/24 –, juris) Inhaltsangabe: Zur Auslegung einer Gesamtzusage Parallelentscheidung zu 8 SLa 180/24
Entscheidungsdatum: 2025-01-16
Aktenzeichen: 8 SLa 207/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0116.8SLA207.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 307 Abs. 1 BGB
Leitsatz:
Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB entsprechen muss.
Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in einer Gesamtzusage nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB, da sie von den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes abweicht.
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16. Januar 2025 – 8 SLa 180/24 –, juris)
Inhaltsangabe:
Zur Auslegung einer Gesamtzusage
Parallelentscheidung zu 8 SLa 180/24
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 20.03.2024, Aktenzeichen 2 Ca 5299/23, aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.948,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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