Landesarbeitsgericht Köln, 2024-12-19, 8 SLa 259/24

8 SLa 259/24Arbeitsgericht19.12.2024

Regest

Für den nach § 243 SGB V ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung kommt es nicht auf die Zustimmung des Arbeitnehmers an. Ein Anspruch auf Krankengeld ist nach Renteneintritt gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen, so dass der ermäßigte Beitragssatz gilt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 8 SLa 259/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-19

Aktenzeichen: 8 SLa 259/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1219.8SLA259.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 243 SGB V; § 50 Abs. 1 SGB V

Leitsätze

Für den nach § 243 SGB V ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung kommt es nicht auf die Zustimmung des Arbeitnehmers an. Ein Anspruch auf Krankengeld ist nach Renteneintritt gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen, so dass der ermäßigte Beitragssatz gilt.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.04.2024 – 2 Ca 1476/23 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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