Landesarbeitsgericht Köln, 2024-12-05, 6 SLa 25/24

6 SLa 25/24Arbeitsgericht05.12.2024

Regest

Soweit es nicht um die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses geht (BAG v. 09.09.1992 - 5 AZR 509/91 -) und soweit es keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt, z.B. zu einem Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers (LAG Köln v. 27.03.2020 - 7 Ta 200/19), bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat - und tragen darf - das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 SLa 25/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-05

Aktenzeichen: 6 SLa 25/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1205.6SLA25.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 109 GewO

Leitsätze

Soweit es nicht um die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses geht (BAG v. 09.09.1992 - 5 AZR 509/91 -) und soweit es keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt, z.B. zu einem Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers (LAG Köln v. 27.03.2020 - 7 Ta 200/19), bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat - und tragen darf - das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.12.203 - 1 Ca 2444/23 wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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