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6 SLa 199/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-11-21, 6 SLa 199/24
6 SLa 199/24Arbeitsgericht21.11.2024
Einzelfall zum folgenden Grundsatz: Für den Fehlbestand in einer Barkasse kommt ein Arbeitnehmer in aller Regel nur dann als Verursacher in Betracht, wenn er alleinigen Zugriff auf die Kasse hat.
Entscheidungsdatum: 2024-11-21
Aktenzeichen: 6 SLa 199/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1121.6SLA199.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 280 BGB; § 823 BGB; §826 BGB
Einzelfall zum folgenden Grundsatz: Für den Fehlbestand in einer Barkasse kommt ein Arbeitnehmer in aller Regel nur dann als Verursacher in Betracht, wenn er alleinigen Zugriff auf die Kasse hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2024 - 2 Ca 6702/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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