Landesarbeitsgericht Köln, 2024-10-17, 6 SLa 172/24

6 SLa 172/24Arbeitsgericht17.10.2024

Regest

1. Im Rahmen der Prüfung, ob böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst auf den von der Arbeitgeberin geschuldeten Annahmeverzugslohn angerechnet werden muss, erfordern die beiden unbestimmten Rechtsbegriffe „Böswilligkeit“ und „Zumutbarkeit (der anderweitigen Beschäftigung)“ jeweils eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen. 2. Für die Feststellung der Tatsachen, die zur Durchführung der besagten Interessenabwägungen notwendig sind, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat. Dabei ist die Abstufung dieser Darlegungslast nach § 138 Abs. 1 und Absatz 2 ZPO zu beachten und damit die Pflicht des betroffenen Arbeitnehmers, sich vollständig und wahrheitsgemäß einzulassen. 3. Sind in einem Rechtsstreit Faustschläge streitig und geht es um einen Schmerzensgeldanspruch des tatsächlich oder vermeintlich geschlagenen Arbeitnehmers (Beweislast Arbeitnehmer) und um eine Kündigung des Arbeitgebers, die mit einer tatsächlichen oder vermeintlichen Lüge des Arbeitnehmers geschlagen worden zu sein, begründet wird (Beweislast Arbeitgeber), so führt ein doppeltes non-liquet einer durchgeführten Beweisaufnahme sowohl zur Abweisung der Schmerzensgeldklage, als auch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Eine nachfolgende Kündigung des Arbeitgebers wegen des Verdachts einer prozessualen Lüge ist ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen als eine unzulässige Wiederholungskündigung zu betrachten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 SLa 172/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-17

Aktenzeichen: 6 SLa 172/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1017.6SLA172.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 KSchG; § 611 a BGB; § 615 BGB; § 626 BGB; § 138 ZPO; § 286 ZPO

Leitsätze

  1. Im Rahmen der Prüfung, ob böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst auf den von der Arbeitgeberin geschuldeten Annahmeverzugslohn angerechnet werden muss, erfordern die beiden unbestimmten Rechtsbegriffe „Böswilligkeit“ und „Zumutbarkeit (der anderweitigen Beschäftigung)“ jeweils eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen.

  2. Für die Feststellung der Tatsachen, die zur Durchführung der besagten Interessenabwägungen notwendig sind, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat. Dabei ist die Abstufung dieser Darlegungslast nach § 138 Abs. 1 und Absatz 2 ZPO zu beachten und damit die Pflicht des betroffenen Arbeitnehmers, sich vollständig und wahrheitsgemäß einzulassen.

  3. Sind in einem Rechtsstreit Faustschläge streitig und geht es um einen Schmerzensgeldanspruch des tatsächlich oder vermeintlich geschlagenen Arbeitnehmers (Beweislast Arbeitnehmer) und um eine Kündigung des Arbeitgebers, die mit einer tatsächlichen oder vermeintlichen Lüge des Arbeitnehmers geschlagen worden zu sein, begründet wird (Beweislast Arbeitgeber), so führt ein doppeltes non-liquet einer durchgeführten Beweisaufnahme sowohl zur Abweisung der Schmerzensgeldklage, als auch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Eine nachfolgende Kündigung des Arbeitgebers wegen des Verdachts einer prozessualen Lüge ist ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen als eine unzulässige Wiederholungskündigung zu betrachten.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2024 – 12 Ca 4795/23 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.