Landesarbeitsgericht Köln, 2024-10-15, 4 Sa 186/23

4 Sa 186/23Arbeitsgericht15.10.2024

Regest

Lässt ein Arbeitnehmer, in dessen Arbeitsvertrag die Anwendung türkischen Rechts vereinbart ist, im Rahmen seiner Arbeitslosmeldung durch die deutschen Sozialversicherungsbehörden überprüfen, ob sein Beschäftigungsverhältnis dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, so rechtfertigt dies wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen keine Kündigung. Ebenso wenig kann hierauf ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 KSchG gestützt werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 4 Sa 186/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-15

Aktenzeichen: 4 Sa 186/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1015.4SA186.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Leitsätze

Lässt ein Arbeitnehmer, in dessen Arbeitsvertrag die Anwendung türkischen Rechts vereinbart ist, im Rahmen seiner Arbeitslosmeldung durch die deutschen Sozialversicherungsbehörden überprüfen, ob sein Beschäftigungsverhältnis dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, so rechtfertigt dies wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen keine Kündigung. Ebenso wenig kann hierauf ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 KSchG gestützt werden.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2022 – 10 Ca 1441/20 -, ergänzt mit Urteil vom 29.06.2023, wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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