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8 TaBVGa 5/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-09-24, 8 TaBVGa 5/24
8 TaBVGa 5/24Arbeitsgericht24.09.2024
1. Ein Verfügungsgrund ist für eine einstweilige Verfügung auf Berichtigung im Wahlverfahren nur gegeben, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei es auch auf rechtliche Unsicherheiten ankommt. 2. Der Wahlvorstand hat bei der Ermittlung der für die Wahl maßgeblichen Betriebsgröße pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. 3.Eine konkrete unternehmerische Planung im Rahmen eines Interessenausgleichs kann der Wahlvorstand ermessensfehlerfrei zur Grundlage seiner Entscheidung machen, denn damit hat er die künftige Entwicklung entsprechend der Planung des Arbeitgebers berücksichtigt. Die reduzierte Arbeitnehmerzahl zu einem Stichtag vor der Wahl aufgrund von nicht durch den Arbeitgeber geplanten Eigenkündigungen steht dem nicht entgegen. Verfügungsgrund zur Berichtigung im Betriebsratswahlverfahren
Entscheidungsdatum: 2024-09-24
Aktenzeichen: 8 TaBVGa 5/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0924.8TABVGA5.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BetrVG
Ein Verfügungsgrund ist für eine einstweilige Verfügung auf Berichtigung im Wahlverfahren nur gegeben, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei es auch auf rechtliche Unsicherheiten ankommt.
Der Wahlvorstand hat bei der Ermittlung der für die Wahl maßgeblichen Betriebsgröße pflichtgemäßes Ermessen auszuüben.
3.Eine konkrete unternehmerische Planung im Rahmen eines Interessenausgleichs kann der Wahlvorstand ermessensfehlerfrei zur Grundlage seiner Entscheidung machen, denn damit hat er die künftige Entwicklung entsprechend der Planung des Arbeitgebers berücksichtigt. Die reduzierte Arbeitnehmerzahl zu einem Stichtag vor der Wahl aufgrund von nicht durch den Arbeitgeber geplanten Eigenkündigungen steht dem nicht entgegen.
Verfügungsgrund zur Berichtigung im Betriebsratswahlverfahren
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2024 (16 BVGa 14/24) wird zurückgewiesen.
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