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11 Sa 421/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-05-08, 11 Sa 421/23
11 Sa 421/23Arbeitsgericht08.05.2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-08
Aktenzeichen: 11 Sa 421/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0508.11SA421.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: §§ 106 GewO, 612a BGB
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.06.2023 —12 Ca 3969/22 — unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 520,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.076,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 330,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 141,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt. Die Kosten, die durch die Säumnis im Termin am 22.09.2022 entstanden sind, trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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