Landesarbeitsgericht Köln, 2024-05-02, 6 Sa 274/23

6 Sa 274/23Arbeitsgericht02.05.2024

Regest

1. Ob § 4 KSchG auch auf Fälle anwendbar ist, in denen zuvor die Kündigung gemäß § 174 BGB mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen wurde, kann in einem Fall wie dem vorliegenden offenbleiben. 2. Versäumt der Kläger nicht nur die Klagefrist gemäß § 4 KSchG sondern nimmt er darüber hinaus auch noch die später erhobene Kündigungsschutzklage zurück, so hat er das Recht verwirkt, sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB zu berufen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 274/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-02

Aktenzeichen: 6 Sa 274/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0502.6SA274.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 174 BGB; § 4 KSchG; § 7 KSchG; § 242 BGB

Leitsätze

  1. Ob § 4 KSchG auch auf Fälle anwendbar ist, in denen zuvor die Kündigung gemäß § 174 BGB mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen wurde, kann in einem Fall wie dem vorliegenden offenbleiben.

  2. Versäumt der Kläger nicht nur die Klagefrist gemäß § 4 KSchG sondern nimmt er darüber hinaus auch noch die später erhobene Kündigungsschutzklage zurück, so hat er das Recht verwirkt, sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB zu berufen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.03.2023 - 7 Ca 653/22 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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