Landesarbeitsgericht Köln, 2024-04-04, 6 Sa 342/23

6 Sa 342/23Arbeitsgericht04.04.2024

Regest

Für die außergerichtlichen Kosten einer Arbeitsvertragspartei in der Vollstreckungsabwehrklage gilt § 12 a ArbGG. Etwas anderes gilt nach der Entscheidung des EuGH vom 14.09.2023 - C-113/22 – nur in Streitigkeiten mit Unionsrechtsbezug.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 342/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-04

Aktenzeichen: 6 Sa 342/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0404.6SA342.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 280 BGB; § 257 BGB; § 12 a ArbGG

Leitsätze

Für die außergerichtlichen Kosten einer Arbeitsvertragspartei in der Vollstreckungsabwehrklage gilt § 12 a ArbGG. Etwas anderes gilt nach der Entscheidung des EuGH vom 14.09.2023 - C-113/22 – nur in Streitigkeiten mit Unionsrechtsbezug.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.01.2023 – 7 Ca 1863/22 – wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.