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4 Sa 394/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-02-20, 4 Sa 394/23
4 Sa 394/23Arbeitsgericht20.02.2024
Einzelfallentscheidung zu einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zielvereinbarung
Entscheidungsdatum: 2024-02-20
Aktenzeichen: 4 Sa 394/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0220.4SA394.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 280 Abs. 1, Abs. 3 iVm § 283 Satz 1 BGB, § 252 BGB, § 254 Abs. 1 BGB
Einzelfallentscheidung zu einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zielvereinbarung
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.03.2023 – 1 Ca 461/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2.266,67 Euro seit dem 01.11.2020
6.375,00 Euro seit dem 01.12.2020
4.250,00 Euro seit dem 01.01.2021
4.250,00 Euro seit dem 01.02.2021
4.250,00 Euro seit dem 01.03.2021
4.250,00 Euro seit dem 01.04 2021
4.250,00 Euro seit dem 01.05.2021
4.250,00 Euro seit dem 01.06.2021
6.375,00 Euro seit dem 01.07.2021
4.250,00 Euro seit dem 01.08.2021
4.250,00 Euro seit dem 01.09.2021
4.250,00 Euro seit dem 01.10.2021
4.250,00 Euro seit dem 01.11.2021
6.375,00 Euro seit dem 01.12.2021
3.564,51 Euro seit dem 01.10.2022
zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.800,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag iHv. jeweils 5.400,00 Euro seit dem 05.01.2021 und seit dem 04.01.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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