Landesarbeitsgericht Köln, 2024-02-06, 4 Sa 390/23

4 Sa 390/23Arbeitsgericht06.02.2024

Regest

1. Erfolgt eine Zielvorgabe erst zu einem derart späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, ist sie so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Ein derart später Zeitpunkt ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist. 2. Eine Anreizfunktion wird nicht per se dadurch ausgeschlossen, dass die unterlassene Zielvorgabe unternehmensbezogene Ziele betrifft.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 4 Sa 390/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-06

Aktenzeichen: 4 Sa 390/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:0206.4SA390.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 283, 252 BGB; § 287 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

  1. Erfolgt eine Zielvorgabe erst zu einem derart späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, ist sie so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Ein derart später Zeitpunkt ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist.

  2. Eine Anreizfunktion wird nicht per se dadurch ausgeschlossen, dass die unterlassene Zielvorgabe unternehmensbezogene Ziele betrifft.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2022 – 12 Ca 2958/20 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.035,94 Euro zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.