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6 Sa 297/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-11-30, 6 Sa 297/23
6 Sa 297/23Arbeitsgericht30.11.2023
Bei der Frage, ob ein einzugruppierender Arbeitnehmer "im entsprechenden Tätigkeitsbereich tätig" wird, kommt es darauf an, was er tut und nicht darauf, was er soll. Einzelfall zur Eingruppierung nach dem Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in NRW
Entscheidungsdatum: 2023-11-30
Aktenzeichen: 6 Sa 297/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:1130.6SA297.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Bei der Frage, ob ein einzugruppierender Arbeitnehmer "im entsprechenden Tätigkeitsbereich tätig" wird, kommt es darauf an, was er tut und nicht darauf, was er soll.
Einzelfall zur Eingruppierung nach dem Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in NRW
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2023 - 9 Ca 4695/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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