Landesarbeitsgericht Köln, 2023-10-19, 6 Sa 209/23

6 Sa 209/23Arbeitsgericht19.10.2023

Regest

Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ist nach Ausspruch einer fristlosen Arbeitgeberkündigung regelmäßig nicht anzunehmen, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hätte es böswillig unterlassen, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen, wenn sie oder er binnen drei Monaten eine neue Stelle findet und antritt (LAG Köln v. 10.10.2023 - 4 Sa 22/23 -). Das gilt auch für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach Ablauf der besagten drei Monate.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 209/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-19

Aktenzeichen: 6 Sa 209/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:1019.6SA209.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 615 BGB; § 11 KSchG

Leitsätze

Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ist nach Ausspruch einer fristlosen Arbeitgeberkündigung regelmäßig nicht anzunehmen, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hätte es böswillig unterlassen, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen, wenn sie oder er binnen drei Monaten eine neue Stelle findet und antritt (LAG Köln v. 10.10.2023 - 4 Sa 22/23 -). Das gilt auch für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach Ablauf der besagten drei Monate.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.03.2023 - 3 Ca 1744/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.598,87 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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