Landesarbeitsgericht Köln, 2023-08-10, 8 Sa 211/23

8 Sa 211/23Arbeitsgericht10.08.2023

Regest

Einzelfallentscheidung zur Verhältnismäßigkeit eines Änderungsangebots (hier verneint) und Zahlungsansprüchen aus einer Gesamtzusage

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 8 Sa 211/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-10

Aktenzeichen: 8 Sa 211/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0810.8SA211.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 75 BetrVG

Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Verhältnismäßigkeit eines Änderungsangebots (hier verneint) und Zahlungsansprüchen aus einer Gesamtzusage

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2023 – 4 Ca 4777/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 15.08.2022, dem Kläger am 18.08.2022 zugegangen, rechtsunwirksam ist.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 893,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 178,60 Euro brutto seit dem 01.08.2022, seit dem 01.09.2022, seit dem 04.10.2022, seit dem 02.11.2022 und seit dem 01.12.2022 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.250,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 178,60 Euro brutto seit dem 02.01.2023, seit dem 01.02.2023, seit dem 01.03.2023, seit dem 01.04.2023, seit dem 02.05.2023, seit dem 01.06.2023 und seit dem 01.07.2023 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

V. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zu jeweils 50% vom Kläger und der Beklagten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Beklagten zu tragen.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

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