projekte
6 Sa 823/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-06-22, 6 Sa 823/22
6 Sa 823/22Arbeitsgericht22.06.2023
Wer während der Pandemie nach § 20 a Abs. 1 IfSG verpflichtet war, über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen, konnte ohne einen solchen Nachweis die vertraglich geschuldete Arbeit in einer Einrichtung nach § 20 a Abs. 1 IfSG nicht anbieten. Ein Annahmeverzug konnte daher nicht eintreten.
Entscheidungsdatum: 2023-06-22
Aktenzeichen: 6 Sa 823/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0622.6SA823.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 20 a IfSG; § 615 BGB; § 293 BGB; § 297 BGB
Wer während der Pandemie nach § 20 a Abs. 1 IfSG verpflichtet war, über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen, konnte ohne einen solchen Nachweis die vertraglich geschuldete Arbeit in einer Einrichtung nach § 20 a Abs. 1 IfSG nicht anbieten. Ein Annahmeverzug konnte daher nicht eintreten.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2022 – 6 Ca 1485/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.