Landesarbeitsgericht Köln, 2023-06-22, 6 Sa 823/22

6 Sa 823/22Arbeitsgericht22.06.2023

Regest

Wer während der Pandemie nach § 20 a Abs. 1 IfSG verpflichtet war, über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen, konnte ohne einen solchen Nachweis die vertraglich geschuldete Arbeit in einer Einrichtung nach § 20 a Abs. 1 IfSG nicht anbieten. Ein Annahmeverzug konnte daher nicht eintreten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 823/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-22

Aktenzeichen: 6 Sa 823/22

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0622.6SA823.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 20 a IfSG; § 615 BGB; § 293 BGB; § 297 BGB

Leitsätze

Wer während der Pandemie nach § 20 a Abs. 1 IfSG verpflichtet war, über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen, konnte ohne einen solchen Nachweis die vertraglich geschuldete Arbeit in einer Einrichtung nach § 20 a Abs. 1 IfSG nicht anbieten. Ein Annahmeverzug konnte daher nicht eintreten.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2022 – 6 Ca 1485/22 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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