Landesarbeitsgericht Köln, 2023-04-27, 8 Sa 793/22

8 Sa 793/22Arbeitsgericht27.04.2023

Regest

Der Annahmeverzugslohn beanspruchende Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über Einzelheiten sämtliche - ggf. überoglicgatorisch - von ihm unternommener Bewerbungsbemühungen zu erteilen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 8 Sa 793/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-27

Aktenzeichen: 8 Sa 793/22

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0427.8SA793.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 242 BGB, § 11 Nr. 2 KSchG, § 2 Abs. 5 SGB III

Leitsätze

Der Annahmeverzugslohn beanspruchende Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über Einzelheiten sämtliche - ggf. überoglicgatorisch - von ihm unternommener Bewerbungsbemühungen zu erteilen.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2022 – 5 Ca 228/22 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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