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8 Sa 793/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-04-27, 8 Sa 793/22
8 Sa 793/22Arbeitsgericht27.04.2023
Der Annahmeverzugslohn beanspruchende Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über Einzelheiten sämtliche - ggf. überoglicgatorisch - von ihm unternommener Bewerbungsbemühungen zu erteilen.
Entscheidungsdatum: 2023-04-27
Aktenzeichen: 8 Sa 793/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0427.8SA793.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 242 BGB, § 11 Nr. 2 KSchG, § 2 Abs. 5 SGB III
Der Annahmeverzugslohn beanspruchende Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über Einzelheiten sämtliche - ggf. überoglicgatorisch - von ihm unternommener Bewerbungsbemühungen zu erteilen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2022 – 5 Ca 228/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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