projekte
11 Sa 673/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-03-29, 11 Sa 673/22
11 Sa 673/22Arbeitsgericht29.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-29
Aktenzeichen: 11 Sa 673/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0329.11SA673.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 615 BGB
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung vom 08.09.2021 wird zurückgewiesen.
Das Versäumnisurteil vom 28.10.2021 wird aufrechterhalten.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 11.10.2021 nicht aufgelöst ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.513,21 € brutto abzüglich erhaltenden Arbeitslosengeld in Höhe von 660,48 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.769,11 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.651,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.584,84 € brutto nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 467,26 € seit dem 01.02.2022, aus weiteren 467,26 € seit dem 01.03.2022, aus 1.801,74 € seit dem 01.04.2022 und aus 848,58 € seit dem 03.05.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 78 % und der Beklagten zu 22 % auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.