Landesarbeitsgericht Köln, 2023-02-02, 8 Sa 321/22

8 Sa 321/22Arbeitsgericht02.02.2023

Regest

1. Der Begriff der Bewirtung i.S.v. § 1 Nr. 1.2 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe NRW erfordert zumindest die Möglichkeit eines Verzehrs der dargereichten Speisen und Getränke. 2. Der MTV Gaststätten- und Hotelgastronomie NRW findet demnach keine Anwendung, wenn fertig zubereitete Speisen im Kühlregal eines Supermarktes angeboten werden, ohne dass eine Verzehrmöglichkeit gegeben ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 8 Sa 321/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-02

Aktenzeichen: 8 Sa 321/22

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0202.8SA321.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 256 Abs. 1 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GastG

Leitsätze

  1. Der Begriff der Bewirtung i.S.v. § 1 Nr. 1.2 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe NRW erfordert zumindest die Möglichkeit eines Verzehrs der dargereichten Speisen und Getränke.

  2. Der MTV Gaststätten- und Hotelgastronomie NRW findet demnach keine Anwendung, wenn fertig zubereitete Speisen im Kühlregal eines Supermarktes angeboten werden, ohne dass eine Verzehrmöglichkeit gegeben ist.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2022 – 9 Ca 1566/21 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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