Landesarbeitsgericht Köln, 2023-01-12, 8 Sa 450/22

8 Sa 450/22Arbeitsgericht12.01.2023

Regest

In einer zusätzlich anberaumten Güteverhandlung kann bei Säumnis einer Partei nur dann ein Versäumnisurteil ergehen, wenn die Parteien mit der Anberaumung des weiteren Gütetermins einverstanden waren

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 8 Sa 450/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-12

Aktenzeichen: 8 Sa 450/22

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0112.8SA450.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 54 Abs. 1 Satz 5 ArbGG, § 68 ArbGG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ZPO

Leitsätze

In einer zusätzlich anberaumten Güteverhandlung kann bei Säumnis einer Partei nur dann ein Versäumnisurteil ergehen, wenn die Parteien mit der Anberaumung des weiteren Gütetermins einverstanden waren

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2021 – 1 Ca 3965/21 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

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