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11 Sa 550/22•Landesarbeitsgericht Köln, 2023-01-11, 11 Sa 550/22
11 Sa 550/22Arbeitsgericht11.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-11
Aktenzeichen: 11 Sa 550/22
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2023:0111.11SA550.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.07.2022 – 3 Ca 1839/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 30.09.2021 nicht zum 30.09.2021 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.11.2021 fortbestanden hat.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.10.2021 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.050,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.279,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.977,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2021 zu zahlen.
Dem Kläger werden die Kosten erster Instanz zu 7 % und die Kosten des Berufungsverfahren zu 6 % auferlegt, die Beklagte trägt die Kosten erster Instanz in Höhe von 93 % und die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 94 %.
Die Revision wird nicht zugelassen
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