Landesarbeitsgericht Köln, 2022-09-29, 6 Sa 83/22

6 Sa 83/22Arbeitsgericht29.09.2022

Regest

Eine Änderungskündigung mit dem Ziel, einen schwerbehinderten Menschen dem durch Betriebsvereinbarung eingerichteten „Integrationspool“ zuzuweisen, ist unverhältnismäßig, wenn die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen unter Berücksichtigung des § 164 Abs. 4 SGB IX ohne Zuweisung zu diesem Pool möglich ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 83/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-29

Aktenzeichen: 6 Sa 83/22

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0929.6SA83.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 KSchG; § 2 KSchG; § 164 SGB IX

Leitsätze

Eine Änderungskündigung mit dem Ziel, einen schwerbehinderten Menschen dem durch Betriebsvereinbarung eingerichteten „Integrationspool“ zuzuweisen, ist unverhältnismäßig, wenn die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen unter Berücksichtigung des § 164 Abs. 4 SGB IX ohne Zuweisung zu diesem Pool möglich ist.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.11.2021 – 11 Ca 7094/20 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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