Landesarbeitsgericht Köln, 2022-08-25, 8 Sa 429/21

8 Sa 429/21Arbeitsgericht25.08.2022

Regest

1) Die beharrliche Verweigerung, einer rechtmäßigen Weisung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Folge zu leisten, kann jedenfalls nach Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. 2) Enthält ein ärztliches Attest keinerlei nachvollziehbaren Angaben zur Befreiung von der Maskenpflicht obliegt es dem Arbeitnehmer, Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht schlüssig darzulegen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 8 Sa 429/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-08-25

Aktenzeichen: 8 Sa 429/21

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0825.8SA429.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 626 Abs. 1 BGB, § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 106 GewO, § 102 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

  1. Die beharrliche Verweigerung, einer rechtmäßigen Weisung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Folge zu leisten, kann jedenfalls nach Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

  2. Enthält ein ärztliches Attest keinerlei nachvollziehbaren Angaben zur Befreiung von der Maskenpflicht obliegt es dem Arbeitnehmer, Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht schlüssig darzulegen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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