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9 TaBV 14/21•Landesarbeitsgericht Köln, 2022-07-22, 9 TaBV 14/21
9 TaBV 14/21Arbeitsgericht22.07.2022
Entscheidungsdatum: 2022-07-22
Aktenzeichen: 9 TaBV 14/21
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0722.9TABV14.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2021 – 15 BV 231/19 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2021 – 15 BV 231/19 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert, soweit es die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in den Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen von
Herrn Ch A als Redakteur in der Redaktion B in Gruppe 2b Stufe 2,
Herrn M B als Redakteur im Regiodesk in Gruppe 2b Stufe 2,
Herrn Ar G als Redakteur in der Redaktion O in Gruppe 2b Stufe 1,
Herrn An H als Redakteur in der Redaktion R in Gruppe 2b Stufe 2,
Herrn J Hö als Redakteur in der Redaktion O in Gruppe 2b Stufe 2,
Herrn W K als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2,
Frau M M als Redakteurin in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2,
Herrn Mi R als Redakteur im Regiodesk in Gruppe 2b Stufe 2,
Herrn P Re als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2,
Herrn D V als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 3
Herrn T S als Redakteur in der Redaktion Eu in Gruppe 2 Stufe 1
ersetzt hat. Insoweit werden die Anträge der Arbeitgeberin
zurückgewiesen
III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.
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