Landesarbeitsgericht Köln, 2022-06-02, 6 Sa 821/21

6 Sa 821/21Arbeitsgericht02.06.2022

Regest

Die Bezeichnung eines Försters als „Revierleiter“ rechtfertigt alleine nicht ohne weiteres die Annahme eines einzigen umfassenden Arbeitsvorganges. Denn die Leitung einer Organisationseinheit, die die Verbindung verschiedener Arbeitsvorgänge zu einem einzigen Arbeitsvorgang ermöglichen könnte, setzt voraus, dass sich diese Leitung auf ein tarifvertraglich definiertes Gesamtziel bezieht. Die organisatorische Differenzierung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW in die drei Geschäftsfelder Forstbetrieb, Dienstleistungen und Hoheit spricht eher für die Annahme mindestens dreier verschiedener Ziele, also nicht für die Annahme eines einzigen Gesamtziels. Inhaltsangabe: Einzelfall zur Eingruppierung eines Diplomforstingenieurs; Fehlen eines schlüssigen Vortrages zur Bildung von Arbeitsvorgängen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 821/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-02

Aktenzeichen: 6 Sa 821/21

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0602.6SA821.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 611 a BGB; § 12 TV-L

Leitsätze

Die Bezeichnung eines Försters als „Revierleiter“ rechtfertigt alleine nicht ohne weiteres die Annahme eines einzigen umfassenden Arbeitsvorganges. Denn die Leitung einer Organisationseinheit, die die Verbindung verschiedener Arbeitsvorgänge zu einem einzigen Arbeitsvorgang ermöglichen könnte, setzt voraus, dass sich diese Leitung auf ein tarifvertraglich definiertes Gesamtziel bezieht. Die organisatorische Differenzierung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW in die drei Geschäftsfelder Forstbetrieb, Dienstleistungen und Hoheit spricht eher für die Annahme mindestens dreier verschiedener Ziele, also nicht für die Annahme eines einzigen Gesamtziels.

Inhaltsangabe:

Einzelfall zur Eingruppierung eines Diplomforstingenieurs; Fehlen eines schlüssigen Vortrages zur Bildung von Arbeitsvorgängen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.11.2021 – 3 Ca 1203/21 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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