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6 Sa 742/21•Landesarbeitsgericht Köln, 2022-04-28, 6 Sa 742/21
6 Sa 742/21Arbeitsgericht28.04.2022
Die Pflicht des Sicherheitsunternehmens aus § 3 Abs. 1 LuftSiSchV, die in der Fluggastkontrolle einzusetzenden Beschäftigten zu schulen, ist zugleich Gegenstand seiner arbeitsvertraglichen Beschäftigungspflicht. Wenn der/die Arbeitnehmer*in bereit ist, sich schulen zu lassen, aber vom Sicherheitsunternehmen nicht geschult wird, so tritt - bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen im Übrigen – gemäß § 293 BGB beim Sicherheitsunternehmen Annahmeverzug ein und nicht etwa gemäß § 297 BGB Unvermögen des/der Arbeitnehmer*in.
Entscheidungsdatum: 2022-04-28
Aktenzeichen: 6 Sa 742/21
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0428.6SA742.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 611 a BGB; § 293 BGB; § 297 BGB; § 20 LuftSiSchV; § 9 LuftSiG
Die Pflicht des Sicherheitsunternehmens aus § 3 Abs. 1 LuftSiSchV, die in der Fluggastkontrolle einzusetzenden Beschäftigten zu schulen, ist zugleich Gegenstand seiner arbeitsvertraglichen Beschäftigungspflicht. Wenn der/die Arbeitnehmerin bereit ist, sich schulen zu lassen, aber vom Sicherheitsunternehmen nicht geschult wird, so tritt - bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen im Übrigen – gemäß § 293 BGB beim Sicherheitsunternehmen Annahmeverzug ein und nicht etwa gemäß § 297 BGB Unvermögen des/der Arbeitnehmerin.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2021 – 10 Ca 4142/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf 38 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 2019 weiterhin besteht.
Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf 38 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 2020 weiterhin besteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.978,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.920,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.920,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.136,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.136,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.136,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.136,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Widerklage wird abgewiesen
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 1/10 der Kläger zu tragen und zu 9/10 die Beklagte.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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