Landesarbeitsgericht Köln, 2022-01-19, 9 Ta 198/21

9 Ta 198/21Arbeitsgericht19.01.2022

Regest

Ist eine Rechtsverfolgung mutwillig iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil die Partei ihre Anträge mit mehreren Klagen geltend macht, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage erreichen könnte, ist das Gericht nicht verpflichtet, die Rechtsstreite gemäß § 147 ZPO zu verbinden, um der Partei Prozesskostenhilfe bewilligen zu können.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 9 Ta 198/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-19

Aktenzeichen: 9 Ta 198/21

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0119.9TA198.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 114 ZPO, § 147 ZPO

Leitsätze

Ist eine Rechtsverfolgung mutwillig iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil die Partei ihre Anträge mit mehreren Klagen geltend macht, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage erreichen könnte, ist das Gericht nicht verpflichtet, die Rechtsstreite gemäß § 147 ZPO zu verbinden, um der Partei Prozesskostenhilfe bewilligen zu können.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.10.2021 – 1 Ca 2071/21 – wird gebührenpflichtig zurückgewiesen.

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