Landesarbeitsgericht Köln, 2022-01-18, 4 Sa 312/21

4 Sa 312/21Arbeitsgericht18.01.2022

Regest

Eine Einzelfallentscheidung zur Anwendbarkeit von deutschem Kündigungsschutzrechts im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs gemäß Art. 8 ROM I-O. Deutsches Kündigungsschutzrecht ist gegenüber dem türkischen Kündigungsschutzrecht für den Arbeitnehmer günstiger.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 4 Sa 312/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-18

Aktenzeichen: 4 Sa 312/21

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0118.4SA312.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: Art. 8 ROM I-VO; § 626 BGB, § 1 KSchG

Leitsätze

Eine Einzelfallentscheidung zur Anwendbarkeit von deutschem Kündigungsschutzrechts im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs gemäß Art. 8 ROM I-O. Deutsches Kündigungsschutzrecht ist gegenüber dem türkischen Kündigungsschutzrecht für den Arbeitnehmer günstiger.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2021, Az. 10 Ca 1441/20, teilweise abgeändert und bezüglich des Weiterbeschäftigungsantrags (Antrag 2.) die Klage abgewiesen.

Im Weiteren wird die Berufung zurückgewiesen.

  1. Die Kostenentscheidung einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Kostenschlussentscheidung vorbehalten.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

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