Landesarbeitsgericht Köln, 2022-01-13, 6 Sa 226/21

6 Sa 226/21Arbeitsgericht13.01.2022

Regest

1. Der Einsatz einer Triebfahrzeugführerin und damit deren Beschäftigung als solche setzt voraus, dass die Treibfahrzeugführerin einen gültigen Triebfahrzeugführerschein hat, dass sie eine Zusatzbescheinigung über ihre Fahrberechtigung hat, ihr keine einzelnen Befähigungen aberkannt worden sind und dass keine Zweifel an ihrer Befähigung bestehen. 2. Ein Signalverstoß begründet Zweifel an der Befähigung der Triebfahrzeugführerin. 3. Es ist die Triebfahrzeugführerin, die die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, die die Erschütterung des Zweifels bedingen sollen. 4. Besteht die Triebfahrzeugführerin eine Nachprüfung und zwei Wiederholungsprüfungen trotz wechselnder Prüferpersönlichkeiten und trotz einer Wiederholung des praktischen Teils im Rahmen der zweiten Wiederholungsprüfung nicht, ist ihr der Beweis solcher Tatsachen misslungen. 5. Eine gesondert und auf eigene Kosten vorgenommene Nachschulung zur Aufrechterhaltung des Triebfahrzeugführerscheins ist nicht geeignet, die Zweifel an der Befähigung zu erschüttern. Denn die Berechtigung hat andere Voraussetzungen als die Befähigung. 6. Solange der Zweifel nicht ausgeräumt ist, kommt es auf die Wirksamkeit des Entzugs der Zusatzbescheinigung über die Fahrberechtigung nicht an.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Sa 226/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-13

Aktenzeichen: 6 Sa 226/21

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0113.6SA226.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 12 TfV; § 9 TFV

Leitsätze

  1. Der Einsatz einer Triebfahrzeugführerin und damit deren Beschäftigung als solche setzt voraus, dass die Treibfahrzeugführerin einen gültigen Triebfahrzeugführerschein hat, dass sie eine Zusatzbescheinigung über ihre Fahrberechtigung hat, ihr keine einzelnen Befähigungen aberkannt worden sind und dass keine Zweifel an ihrer Befähigung bestehen.

  2. Ein Signalverstoß begründet Zweifel an der Befähigung der Triebfahrzeugführerin.

  3. Es ist die Triebfahrzeugführerin, die die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, die die Erschütterung des Zweifels bedingen sollen.

  4. Besteht die Triebfahrzeugführerin eine Nachprüfung und zwei Wiederholungsprüfungen trotz wechselnder Prüferpersönlichkeiten und trotz einer Wiederholung des praktischen Teils im Rahmen der zweiten Wiederholungsprüfung nicht, ist ihr der Beweis solcher Tatsachen misslungen.

  5. Eine gesondert und auf eigene Kosten vorgenommene Nachschulung zur Aufrechterhaltung des Triebfahrzeugführerscheins ist nicht geeignet, die Zweifel an der Befähigung zu erschüttern. Denn die Berechtigung hat andere Voraussetzungen als die Befähigung.

  6. Solange der Zweifel nicht ausgeräumt ist, kommt es auf die Wirksamkeit des Entzugs der Zusatzbescheinigung über die Fahrberechtigung nicht an.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2021 - 9 Ca 4794/20 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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