Landesarbeitsgericht Köln, 2021-11-19, 9 TaBV 15/21

9 TaBV 15/21Arbeitsgericht19.11.2021

Regest

Die Verwendung einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie begründet bei einer Einstellung – anders als der Verstoß gegen eine mitbestimmte Richtlinie – kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 9 TaBV 15/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-19

Aktenzeichen: 9 TaBV 15/21

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:1119.9TABV15.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

Die Verwendung einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie begründet bei einer Einstellung – anders als der Verstoß gegen eine mitbestimmte Richtlinie – kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG.

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2021 – 18 BV 132/20 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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