Landesarbeitsgericht Köln, 2021-10-12, 4 TaBVGa 10/21

4 TaBVGa 10/21Arbeitsgericht12.10.2021

Regest

Der Betriebsrat hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Anspruch auf die zur Verfügungstellung der dienstlichen Emailadressen der Beschäftigten. Der Anspruch besteht auch noch nach einer erfolgreichen, aber noch nicht rechtskräftigen Wahlanfechtung und insbesondere im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsratswahl. Der Betriebsrat hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens keinen Anspruch die generelle Duldung von Dienstreisen von Betriebsratsmitgliedern zu Standorten der Arbeitgeberin.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 4 TaBVGa 10/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-12

Aktenzeichen: 4 TaBVGa 10/21

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:1012.4TABVGA10.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 80 BetrVG

Leitsätze

Der Betriebsrat hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Anspruch auf die zur Verfügungstellung der dienstlichen Emailadressen der Beschäftigten. Der Anspruch besteht auch noch nach einer erfolgreichen, aber noch nicht rechtskräftigen Wahlanfechtung und insbesondere im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsratswahl.

Der Betriebsrat hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens keinen Anspruch die generelle Duldung von Dienstreisen von Betriebsratsmitgliedern zu Standorten der Arbeitgeberin.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2021, Az. 6 BVGa 17/21 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat die dienstlichen E-Mail-Anschriften aller Arbeitnehmer der Standorte E , L und N zur Verfügung zu stellen.
    1. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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