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9 Ta 107/21•Landesarbeitsgericht Köln, 2021-09-07, 9 Ta 107/21
9 Ta 107/21Arbeitsgericht07.09.2021
Eine vor dem Arbeitsgericht erhobene (Dritt-)Widerklage fällt gemäß § 104 Satz 1 UrhG in die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wenn sich die Widerklageforderung auf urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen lässt und zunächst ausdrücklich darauf gestützt wurde. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Klage besteht.
Entscheidungsdatum: 2021-09-07
Aktenzeichen: 9 Ta 107/21
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0907.9TA107.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Eine vor dem Arbeitsgericht erhobene (Dritt-)Widerklage fällt gemäß § 104 Satz 1 UrhG in die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wenn sich die Widerklageforderung auf urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen lässt und zunächst ausdrücklich darauf gestützt wurde. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Klage besteht.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2021 – 19 Ca 4332/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
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