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9 TaBV 42/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2021-05-21, 9 TaBV 42/20
9 TaBV 42/20Arbeitsgericht21.05.2021
1. Die Verpflichtung zur Aufhebung einer Versetzung hindert den Arbeitgeber nicht, eine erneute, diesmal mitbestimmungskonforme Versetzung vorzunehmen. Einer vorherigen tatsächlichen „Rückversetzung“ des Arbeitnehmers bedarf es dabei nicht, wenn der Arbeitgeber die neue Versetzung aus dringenden sachlichen Gründen vorläufig durchführt. 2. Die zunächst fehlende Ausschreibung der Stelle hindert die Ersetzung der Zustimmung zu einer Versetzung dann nicht, wenn der Arbeitgeber die personelle Maßnahme nur vorläufig durchführt, die Ausschreibung vor Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht nachgeholt hat und sich kein weiterer Bewerber gemeldet hat (im Anschluss an LAG Berlin, Beschluss vom 26. September 2003 – 6 TaBV 609/03 und 633/03 sowie LAG Köln, Beschluss vom 14. September 2012 – 5 TaBV 18/12).
Entscheidungsdatum: 2021-05-21
Aktenzeichen: 9 TaBV 42/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0521.9TABV42.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Verpflichtung zur Aufhebung einer Versetzung hindert den Arbeitgeber nicht, eine erneute, diesmal mitbestimmungskonforme Versetzung vorzunehmen. Einer vorherigen tatsächlichen „Rückversetzung“ des Arbeitnehmers bedarf es dabei nicht, wenn der Arbeitgeber die neue Versetzung aus dringenden sachlichen Gründen vorläufig durchführt.
Die zunächst fehlende Ausschreibung der Stelle hindert die Ersetzung der Zustimmung zu einer Versetzung dann nicht, wenn der Arbeitgeber die personelle Maßnahme nur vorläufig durchführt, die Ausschreibung vor Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht nachgeholt hat und sich kein weiterer Bewerber gemeldet hat (im Anschluss an LAG Berlin, Beschluss vom 26. September 2003 – 6 TaBV 609/03 und 633/03 sowie LAG Köln, Beschluss vom 14. September 2012 – 5 TaBV 18/12).
I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.08.2020 – 3 BV 4/20 – abgeändert.
Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung des Arbeitnehmers F N von der Abteilung Zielgruppenintelligenz (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Abteilungsleiter wird ersetzt.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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