Landesarbeitsgericht Köln, 2021-04-29, 6 Ta 215/20

6 Ta 215/20Arbeitsgericht29.04.2021

Regest

1. Ein Fall der „vorzeitigen Beendigung“ des Auftrages nach Nr. 3507 VV RVG liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Nr. 3201 VV RVG vorliegen. 2. Wenn das Gericht entschieden hat, kommt eine „vorzeitige Beendigung“ in diesem Sinne nicht mehr in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 Ta 215/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-29

Aktenzeichen: 6 Ta 215/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0429.6TA215.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 11 RPflG; § 567 ZPO; § 104 ZPO; Nr 3506 VV RVG; Nr 3201 VV RVG

Leitsätze

  1. Ein Fall der „vorzeitigen Beendigung“ des Auftrages nach Nr. 3507 VV RVG liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Nr. 3201 VV RVG vorliegen.

  2. Wenn das Gericht entschieden hat, kommt eine „vorzeitige Beendigung“ in diesem Sinne nicht mehr in Betracht.

Tenor

  1. Die als sofortige Beschwerde auszulegende „befristete Erinnerung“ des Klägers vom 30.04.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.04.2020 – 2 Ca 878/18 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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