Landesarbeitsgericht Köln, 2021-03-15, 9 TaBV 5/21

9 TaBV 5/21Arbeitsgericht15.03.2021

Regest

§ 11 Nr. 1 ERA NRW enthält eine abschließende tarifliche Regelung der erschwerniszuschlagspflichtigen Tätigkeiten in der Metallindustrie. Die Einigungsstelle ist für eine Konkretisierung, welche Arbeiten gefährlich sind und/ oder unter hohen körperlichen Belastungen oder besonders starken Umgebungseinflüssen auszuführen sind, offensichtlich unzuständig.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 9 TaBV 5/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-15

Aktenzeichen: 9 TaBV 5/21

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0315.9TABV5.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

§ 11 Nr. 1 ERA NRW enthält eine abschließende tarifliche Regelung der erschwerniszuschlagspflichtigen Tätigkeiten in der Metallindustrie. Die Einigungsstelle ist für eine Konkretisierung, welche Arbeiten gefährlich sind und/ oder unter hohen körperlichen Belastungen oder besonders starken Umgebungseinflüssen auszuführen sind, offensichtlich unzuständig.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.01.2021 – 3 BV 65/20 – wird zurückgewiesen.

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