Landesarbeitsgericht Köln, 2021-01-22, 9 TaBV 58/20

9 TaBV 58/20Arbeitsgericht22.01.2021

Regest

1. Enthält der arbeitsgerichtliche Beschluss über die Einsetzung einer Einigungsstelle eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, ist die Beschwerdebegründungsfrist so lange als gehemmt anzusehen, wie die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels nicht abgelaufen ist. 2. Der Betriebsrat eines Krankenhauses hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO NRW mitzubestimmen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 9 TaBV 58/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-22

Aktenzeichen: 9 TaBV 58/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2021:0122.9TABV58.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

  1. Enthält der arbeitsgerichtliche Beschluss über die Einsetzung einer Einigungsstelle eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, ist die Beschwerdebegründungsfrist so lange als gehemmt anzusehen, wie die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels nicht abgelaufen ist.

  2. Der Betriebsrat eines Krankenhauses hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO NRW mitzubestimmen.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.11.2020 - 3 BV 31/20 - wird zurückgewiesen.

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