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1 Ta 158/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-11-10, 1 Ta 158/20
1 Ta 158/20Arbeitsgericht10.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-10
Aktenzeichen: 1 Ta 158/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:1110.1TA158.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: 114 Abs. 1 ZPO; § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.08.2020 (3 Ca 1316/20) in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 26.08.2020 (3 Ca 1316/20) teilweise wie folgt abgeändert:
Dem Kläger wird auch für den gegenüber dem Beklagten zu 1) erhobenen Klageantrag zu 1) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K mit der Maßgabe bewilligt, dass derzeit eine monatliche Ratenzahlungen nicht zu erbringen ist.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden auf die Hälfte reduziert.
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