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9 Ta 176/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-11-06, 9 Ta 176/20
9 Ta 176/20Arbeitsgericht06.11.2020
Stellt der Kläger seine ursprünglich auf Einziehung gepfändeten Arbeitseinkommens gerichtete Drittschuldnerklage auf eine Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung der Erklärungspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO um, bleibt das angerufene Arbeitsgericht für den neuen Klageantrag gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittschuldner in die Klageänderung eingewilligt hat oder ob sie sachdienlich ist.
Entscheidungsdatum: 2020-11-06
Aktenzeichen: 9 Ta 176/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:1106.9TA176.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Stellt der Kläger seine ursprünglich auf Einziehung gepfändeten Arbeitseinkommens gerichtete Drittschuldnerklage auf eine Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung der Erklärungspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO um, bleibt das angerufene Arbeitsgericht für den neuen Klageantrag gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittschuldner in die Klageänderung eingewilligt hat oder ob sie sachdienlich ist.
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.2020 – 6 Ca 5732/18 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
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