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3 TaBV 18/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-09-16, 3 TaBV 18/20
3 TaBV 18/20Arbeitsgericht16.09.2020
1. Für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats genügt der Beschluss eines Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats, sofern dieser mehr als 50% der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen repräsentiert. 2. Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als herrschendes Unternehmen
Entscheidungsdatum: 2020-09-16
Aktenzeichen: 3 TaBV 18/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0916.3TABV18.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 54 BetrVG, § 18 AktG
Für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats genügt der Beschluss eines Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats, sofern dieser mehr als 50% der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen repräsentiert.
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als herrschendes Unternehmen
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2020 – 5 BV 91/19 – abgeändert und festgestellt, dass der Konzernbetriebsrat für die Unternehmen S Werk GmbH & Co. KG, S -Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, I GmbH, SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG, SW Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und S Feinrohr GmbH nicht wirksam errichtet worden ist und daher nicht besteht.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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