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7 Sa 818/18•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-09-10, 7 Sa 818/18
7 Sa 818/18Arbeitsgericht10.09.2020
Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung entfällt aufgrund entsprechender Regelungen der Betriebsparteien nicht dadurch, dass ein Arbeitnehmer ein angemessenes Angebot auf Weiterbeschäftigung im Konzern ablehnt, wenn der Arbeitgeber die von ihm in der Betriebsvereinbarung selbst mitbestimmten Form- und Fristvorgaben für das Weiterbeschäftigungsangebot nicht einhält, insbesondere wenn das Weiterbeschäftigungsangebot nicht in Form eines dreiseitigen Vertrages unterbreitet wird.
Entscheidungsdatum: 2020-09-10
Aktenzeichen: 7 Sa 818/18
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0910.7SA818.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG; § 242 BGB
Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung entfällt aufgrund entsprechender Regelungen der Betriebsparteien nicht dadurch, dass ein Arbeitnehmer ein angemessenes Angebot auf Weiterbeschäftigung im Konzern ablehnt, wenn der Arbeitgeber die von ihm in der Betriebsvereinbarung selbst mitbestimmten Form- und Fristvorgaben für das Weiterbeschäftigungsangebot nicht einhält, insbesondere wenn das Weiterbeschäftigungsangebot nicht in Form eines dreiseitigen Vertrages unterbreitet wird.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 31.10.2018 (3 Ca 579/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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