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9 Ta 217/19•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-08-25, 9 Ta 217/19
9 Ta 217/19Arbeitsgericht25.08.2020
Die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit einer als Freiberuflerin geführten Telefonsexdienstleisterin kann sich aus ihrer Eingliederung in eine fremde betriebliche Arbeitsstruktur ergeben. Das ist dann der Fall, wenn sie durch eine einseitige Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt wird, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrags hinausgeht.
Entscheidungsdatum: 2020-08-25
Aktenzeichen: 9 Ta 217/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0825.9TA217.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit einer als Freiberuflerin geführten Telefonsexdienstleisterin kann sich aus ihrer Eingliederung in eine fremde betriebliche Arbeitsstruktur ergeben. Das ist dann der Fall, wenn sie durch eine einseitige Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt wird, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrags hinausgeht.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2019– 13 Ca 7318/19 – abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
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