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9 Ta 57/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-06-08, 9 Ta 57/20
9 Ta 57/20Arbeitsgericht08.06.2020
Der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen steht in einem Sic-non-Fall nicht entgegen, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sowohl in einem vorab geführten Statusverfahren als auch in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit verneint worden ist.
Entscheidungsdatum: 2020-06-08
Aktenzeichen: 9 Ta 57/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0608.9TA57.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen steht in einem Sic-non-Fall nicht entgegen, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sowohl in einem vorab geführten Statusverfahren als auch in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit verneint worden ist.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bejahenden Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.12.2019 – 1 Ca 2098/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
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