Landesarbeitsgericht Köln, 2020-06-08, 9 Ta 57/20

9 Ta 57/20Arbeitsgericht08.06.2020

Regest

Der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen steht in einem Sic-non-Fall nicht entgegen, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sowohl in einem vorab geführten Statusverfahren als auch in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit verneint worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 9 Ta 57/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-08

Aktenzeichen: 9 Ta 57/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0608.9TA57.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

Der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen steht in einem Sic-non-Fall nicht entgegen, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sowohl in einem vorab geführten Statusverfahren als auch in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit verneint worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bejahenden Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.12.2019 – 1 Ca 2098/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

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