Landesarbeitsgericht Köln, 2020-05-20, 3 Sa 691/19

3 Sa 691/19Arbeitsgericht20.05.2020

Regest

Auslegung von § 4 Nr. 1 Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie NRW 1. Eine Unterbrechung im Sinne von § 4 Nr. 1 TV LeiZ liegt nur bei einer "rechtlichen" Unterbrechung der Überlassung vor. 2. § 4 Nr. 1 TV LeiZ verpflichtet den Entleiher zum Angebot eines Arbeitsvertrages mit einer der bisher vom Leiharbeitnehmers ausgeübten entsprechenden Tätigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 3 Sa 691/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-20

Aktenzeichen: 3 Sa 691/19

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0520.3SA691.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 4 TV LeiZ NRW

Leitsätze

Auslegung von § 4 Nr. 1 Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie NRW

  1. Eine Unterbrechung im Sinne von § 4 Nr. 1 TV LeiZ liegt nur bei einer "rechtlichen" Unterbrechung der Überlassung vor.

  2. § 4 Nr. 1 TV LeiZ verpflichtet den Entleiher zum Angebot eines Arbeitsvertrages mit einer der bisher vom Leiharbeitnehmers ausgeübten entsprechenden Tätigkeit.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.11.2019 – 1 Ca 761/19 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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