Landesarbeitsgericht Köln, 2020-05-06, 9 Ta 48/20

9 Ta 48/20Arbeitsgericht06.05.2020

Regest

Eine Leistungsklage ist regelmäßig mutwillig iSd. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn der Kläger die Gegenseite zuvor nicht außergerichtlich zur Leistung aufgefordert hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 9 Ta 48/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-06

Aktenzeichen: 9 Ta 48/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0506.9TA48.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

Eine Leistungsklage ist regelmäßig mutwillig iSd. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn der Kläger die Gegenseite zuvor nicht außergerichtlich zur Leistung aufgefordert hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2020 – 2 Ca 7950/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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