Landesarbeitsgericht Köln, 2020-04-23, 9 Ta 38/20

9 Ta 38/20Arbeitsgericht23.04.2020

Regest

Eine Partei, die mit der Vertretung des ihr nach § 121 Abs. 2 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts unzufrieden ist, kann weder erfolgreich die Aufhebung der Beiordnung verlangen noch in zulässiger Weise Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfebewilligung einlegen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 9 Ta 38/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-23

Aktenzeichen: 9 Ta 38/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0423.9TA38.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

Eine Partei, die mit der Vertretung des ihr nach § 121 Abs. 2 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts unzufrieden ist, kann weder erfolgreich die Aufhebung der Beiordnung verlangen noch in zulässiger Weise Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfebewilligung einlegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts wird der seine Beiordnung aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2020 – 11 Ca 4883/19 – aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die durch Beschluss vom 06.09.2019 – 11 Ca 4883/19 – erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebührenpflichtig zurückgewiesen.

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