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7 Ta 200/19•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-03-27, 7 Ta 200/19
7 Ta 200/19Arbeitsgericht27.03.2020
Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.
Entscheidungsdatum: 2020-03-27
Aktenzeichen: 7 Ta 200/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0327.7TA200.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 109 GewO
Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.10.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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