Landesarbeitsgericht Köln, 2020-03-27, 7 Ta 200/19

7 Ta 200/19Arbeitsgericht27.03.2020

Regest

Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 7 Ta 200/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-27

Aktenzeichen: 7 Ta 200/19

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0327.7TA200.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 109 GewO

Leitsätze

Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.10.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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