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4 Ta 31/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-03-27, 4 Ta 31/20
4 Ta 31/20Arbeitsgericht27.03.2020
Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitsgericht einen Rechtsstreit über Annahmeverzugslohnansprüche während des laufenden Berufungsverfahrens im vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreit bei obsiegendem Urteil in 1. Instanz nicht gemäß § 148 ZPO aussetzt, wenn das Arbeitsgericht den Beschleunigungsgrundsatz und das Gebot der Vermeidung widersprechender Entscheidungen gegeneinander abgewogen hat.
Entscheidungsdatum: 2020-03-27
Aktenzeichen: 4 Ta 31/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0327.4TA31.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 148 ZPO
Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitsgericht einen Rechtsstreit über Annahmeverzugslohnansprüche während des laufenden Berufungsverfahrens im vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreit bei obsiegendem Urteil in 1. Instanz nicht gemäß § 148 ZPO aussetzt, wenn das Arbeitsgericht den Beschleunigungsgrundsatz und das Gebot der Vermeidung widersprechender Entscheidungen gegeneinander abgewogen hat.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.01.2020 (3 Ca 2026/19) wird zurückgewiesen.
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