Landesarbeitsgericht Köln, 2020-03-27, 4 Ta 31/20

4 Ta 31/20Arbeitsgericht27.03.2020

Regest

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitsgericht einen Rechtsstreit über Annahmeverzugslohnansprüche während des laufenden Berufungsverfahrens im vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreit bei obsiegendem Urteil in 1. Instanz nicht gemäß § 148 ZPO aussetzt, wenn das Arbeitsgericht den Beschleunigungsgrundsatz und das Gebot der Vermeidung widersprechender Entscheidungen gegeneinander abgewogen hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 4 Ta 31/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-27

Aktenzeichen: 4 Ta 31/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0327.4TA31.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 148 ZPO

Leitsätze

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitsgericht einen Rechtsstreit über Annahmeverzugslohnansprüche während des laufenden Berufungsverfahrens im vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreit bei obsiegendem Urteil in 1. Instanz nicht gemäß § 148 ZPO aussetzt, wenn das Arbeitsgericht den Beschleunigungsgrundsatz und das Gebot der Vermeidung widersprechender Entscheidungen gegeneinander abgewogen hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.01.2020 (3 Ca 2026/19) wird zurückgewiesen.

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