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4 Sa 312/19•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-03-27, 4 Sa 312/19
4 Sa 312/19Arbeitsgericht27.03.2020
Einzelfallentscheidung, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aufgrund der Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW aus den Jahren 2000-2004, die kraft eines Firmentarifvertrages ausdrücklich nur statisch gelten, bei einem Arbeitnehmer nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang können die (Hilfs-)Klageanträge, die gegenüber der außergerichtlichen Geltendmachung abweichende Regelungen der beabsichtigten Altersteilzeit aufweisen, nicht als annahmefähige rechtsgeschäftliche Vertragsangebote des Klägers angesehen werden.
Entscheidungsdatum: 2020-03-27
Aktenzeichen: 4 Sa 312/19
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0327.4SA312.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 145, 311a BGB; §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG; § 894 ZPO
Einzelfallentscheidung, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aufgrund der Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW aus den Jahren 2000-2004, die kraft eines Firmentarifvertrages ausdrücklich nur statisch gelten, bei einem Arbeitnehmer nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang können die (Hilfs-)Klageanträge, die gegenüber der außergerichtlichen Geltendmachung abweichende Regelungen der beabsichtigten Altersteilzeit aufweisen, nicht als annahmefähige rechtsgeschäftliche Vertragsangebote des Klägers angesehen werden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.05.2019 (17 Ca 1385/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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