Landesarbeitsgericht Köln, 2020-03-06, 9 Ta 3/20

9 Ta 3/20Arbeitsgericht06.03.2020

Regest

◦1. Wendet sich ein Rechtsanwalt nach Vereinbarung von Erfolgshonoraren wegen befürchteter aufsichtsrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Maßnahmen mit einer negativen Feststellungsklage gegen eine Rechtsanwaltskammer und äußert sich die beklagte Rechtsanwaltskammer im Vorabentscheidungsverfahren nach § 17a GVG nicht dazu, welcher Natur die von ihr beanspruchten Rechte sind, ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs darauf abzustellen, was der Rechtsanwaltskammer möglich und bei lebensnaher Betrachtung von ihr zu erwarten ist. ◦2. Scheiden aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger wegen seiner fehlenden Mitgliedschaft aus, handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG, für die das Landgericht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig vom Streitwert ausschließlich sachlich zuständig ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 9 Ta 3/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-06

Aktenzeichen: 9 Ta 3/20

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0306.9TA3.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

◦1. Wendet sich ein Rechtsanwalt nach Vereinbarung von Erfolgshonoraren wegen befürchteter aufsichtsrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Maßnahmen mit einer negativen Feststellungsklage gegen eine Rechtsanwaltskammer und äußert sich die beklagte Rechtsanwaltskammer im Vorabentscheidungsverfahren nach § 17a GVG nicht dazu, welcher Natur die von ihr beanspruchten Rechte sind, ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs darauf abzustellen, was der Rechtsanwaltskammer möglich und bei lebensnaher Betrachtung von ihr zu erwarten ist.

◦2. Scheiden aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger wegen seiner fehlenden Mitgliedschaft aus, handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG, für die das Landgericht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig vom Streitwert ausschließlich sachlich zuständig ist.

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2019– 14 Ca 1968/19 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

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