Landesarbeitsgericht Köln, 2020-02-07, 4 Sa 329/19

4 Sa 329/19Arbeitsgericht07.02.2020

Regest

Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC trotz entsprechendes Verbots während der Arbeitszeit rechtfertigt jedenfalls dann eine fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer sowohl an mehreren Tagen durchgehend und als auch über Monate hinweg regelmäßig URL-Aufrufe und E-Mails zu privaten Zwecken getätigt hat. Dies gilt um so mehr, wenn zwischen den einzelnen URL-Aufrufen ein Zeitraum von weniger als ein bis zwei Minuten liegt, denn dazwischen kann keine Arbeitsleistung erbracht worden sein.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 4 Sa 329/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-07

Aktenzeichen: 4 Sa 329/19

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0207.4SA329.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 138 ZPO

Leitsätze

Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC trotz entsprechendes Verbots während der Arbeitszeit rechtfertigt jedenfalls dann eine fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer sowohl an mehreren Tagen durchgehend und als auch über Monate hinweg regelmäßig URL-Aufrufe und E-Mails zu privaten Zwecken getätigt hat. Dies gilt um so mehr, wenn zwischen den einzelnen URL-Aufrufen ein Zeitraum von weniger als ein bis zwei Minuten liegt, denn dazwischen kann keine Arbeitsleistung erbracht worden sein.

Tenor

    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.04.2019 (5 Ca 852/18) wird zurückgewiesen.
    1. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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